1. Geltung
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Gawaplast an den Besteller. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie eine Ausnahmefrist enthalten, Gawaplast behält sich Änderungen des Produktesortiments vor. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung nicht zumutbar ist. Masse und Gewichte sind technischen Änderungen unterworfen und weisen die branchenüblichen Toleranzen auf.
3. Lieferung
Die Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst von unseren Unter- und Zulieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Die vereinbarten Liefertermine sind daher als annähernd zu betrachten. Gawaplast lehnt jede Haftung für Lieferverzögerungen ab.
4. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in CHF, netto ab Werk unverpackt. Folgekosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherung, Express, Zoll, etc. gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind ohne anders lautende Vereinbarung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu verrechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle Ware bleibt Eigentum von Gawaplast, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die uns jetzt und künftig zustehen. Gawaplast ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden amtlichen Register eintragen zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff der die Rechte oder die Verfügbarkeit von Gawaplast gefährdet, so hat der Besteller die Gawaplast sofort zu benachrichtigen. Veräussert der Besteller die Ware, so tritt er Gawaplast bereits jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von Gawaplast die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Gawaplast ist berechtigt, die nicht bezahlte Ware jederzeit zurückzunehmen und der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet.